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   VerfGH Saarland, 28.08.2007 - Lv 9/07 e.A.   

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https://dejure.org/2007,36582
VerfGH Saarland, 28.08.2007 - Lv 9/07 e.A. (https://dejure.org/2007,36582)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 28.08.2007 - Lv 9/07 e.A. (https://dejure.org/2007,36582)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 28. August 2007 - Lv 9/07 e.A. (https://dejure.org/2007,36582)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.08.2007 - Lv 9/07
    Abgesehen davon, dass der Landtag Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen kann (§ 29 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtags), die durch das Präsidium vereinbarte Tagesordnung also rechtlich lediglich vorbereitenden Charakter hat und daher insoweit nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann (BVerfGE 97, 408, 414), ist erst die tatsächliche Wahl einer anderen Person als der Antragstellerin zum Zweiten Schriftführer oder zur Zweiten Schriftführerin geeignet, die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition zu beeinträchtigen.
  • VerfGH Saarland, 21.02.1980 - Lv 1/80

    Beteiligtenfähigkeit einer Partei im Organstreitverfahren; Nachweis der wirksamen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 28.08.2007 - Lv 9/07
    Es handelt sich folglich um einen Verfahren retrospektiven Rechtsschutzes, das keinen vorbeugenden Unterlassungsantrag kennt (VerfGH, Beschl.v. 21.2.1980, zu Lv 1/80).
  • VerfGH Saarland, 26.08.2009 - Lv 4/09

    Rechtmäßigkeit einer öffentlichen politischen Äußerung eines Verfassungsrichters

    Dem folgen auch spätere Entscheidungen (vgl. u.a. VerfGH, Beschl. v. 28.8.2007 - Lv 9/07 e.A.; v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.).
  • VerfGH Saarland, 03.12.2007 - Lv 12/07

    Möglichkeit der Abberufung eines Präsidiumsmitgliedes bei Austritt aus der

    Darüber hinaus hat sie sich bereits im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23 Abs. 1 VerfGHG - Lv 9/07 e.A. - unter Hinweis auf Art. 66 Abs. 2 Satz 1 SVerf auf eine Verknüpfung des Amtes des Schriftführers mit dem Abgeordnetenmandat berufen.
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